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Förderung





Gefördert werden thermische Solaranlagen zur Warmwassererzeugung, zur Raumheizung und zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung, Wärmepumpen und automatisch beschickte kleine Biomassekessel (Holzpellets, Hackschnitzel, Scheitholz).







Thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung

1. Basisförderung
Gefördert wird die Erstinstallation von thermischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung bis max. 40 m2 Bruttokollektorfläche.
Der Zuschuss für Bestandbauten beträgt 60,- EUR pro m2 installierter Bruttokollektorfläche, mind. 410,- EUR.
Für Neubauten beträgt der Zuschuss 45,- EUR pro m2, mind. 307,50 EUR. Die geringen Fördersätze gelten nur für Anlagen in Neubauten, für der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab dem 01.01.2009 gestellt bzw. erstattet wurde.
Die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Anlagen wird mit 45,- EUR je zusätzlich installiertem und angefangenem m2 Bruttokollektorfläche bezuschusst. Max. werden 40 m2 gefördert.

2. Bonusförderung
Zusätzlich zur Basisförderung können ein oder mehrere Boni in Anspruch genommen werden.

- Kesseltauschbonus
Bei Erstinstallation einer thermischen Solaranlage und gleichzeitiger Umstellung von einem Nicht-Brennwertkessel auf einen Brennwertkessel nach EnEV (Öl oder Gas), erhöht sich die Förderung um 375,- EUR. Für diesen Bonus endet die Antragasfrist am 31.12.2009.

- Regenerativer Kombinationsbonus
Wird zusätzlich eine Biomasseanlage oder eine Wärmepumpe eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Die Anforderungen der Richtlinie an die Wärmepumpe und die Biomasseanlage gemäß Marktanreizprogramm müssen eingehalten werden.

- Umwälzpumpenbonus
Beim Einsatz energieeffizienter Umwälzpumpen erhöht sich die Förderung um 200,- EUR pro Heizungsanlage. Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein. Die Heizkörper müssen mit voreinstellbaren Thermostatventilen ausgestattet sein.

- Solarpumpenbonus
Gefördert werden besonders effiziente Solarkollektorpumpen mit 50,- EUR je Pumpe. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motorbauweise.


Thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung

1. Basisförderung
Gefördert wird die Erstinstallation von thermischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung bis max. 40 m2 Bruttokollektorfläche sowie zur solaren Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme.
Der Zuschuss beträgt für Bestandsbauten 105,- EUR pro m2 installierter Bruttokollektorfläche. Für Neubauten beträgt der Zuschuss 78,75 EUR pro m2 bzw 105,- EUR bei Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme. Die geringen Fördersätze gelten nur für Anlagen in Neubauten, für der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab dem 01.01.2009 gestellt bzw. erstattet wurde.
Die Mindestkollektorfläche muss bei Flachkollektoren 9 m2 und bei Vakuumröhrenkollektoren 7 m2 betragen. Zusätzlich muss ein Pufferspeicher für die Heizung von 40 Litern je m2 bei Flach- und 50 Liter je m2 bei Vakuumröhrenkollektoren vorhanden sein.
Die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Anlagen wird mit 45,- EUR je zusätzlich installiertem und angefangenem m2 Bruttokollektorfläche bezuschusst. Max. werden 40 m2 gefördert.

2. Bonusförderung
Zusätzlich zur Basisförderung können ein oder mehrere Boni in Anspruch genommen werden.

- Kesseltauschbonus
Bei Erstinstallation einer thermischen Solaranlage und gleichzeitiger Umstellung von einem Nicht-Brennwertkessel auf einen Brennwertkessel nach EnEV (Öl oder Gas), erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Für diesen Bonus endet die Antragasfrist am 31.12.2009.

- Regenerativer Kombinationsbonus
Wird zusätzlich eine Biomasseanlage oder eine Wärmepumpe eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Die Anforderungen der Richtlinie an die Wärmepumpe und an die Biomasseanlage gemäß Marktanreizprogramm müssen eingehalten werden.

- Effizienzbonus
In Gebäuden, die wegen des geringen Primärenergiebedarfs eine geringe Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, wird der Effizienzbonus gewährt.
Die Gesamtförderung beträgt für Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage1 Tabelle 1 nicht überschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 die o.g. Anforderungen um mind. 30 % unterschreiten das 1,5-fache der Basisförderung.
Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 um mind. 30 % unterschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten erhalten einen Gesamtzuschuss vom 2-fachen der Basisförderung.
Diese Förderung gilt auch für Nichtwohngebäude unter Berücksichtigung der EnEV § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2.

- Umwälzpumpenbonus
Beim Einsatz energieeffizienter Umwälzpumpen erhöht sich die Förderung um 200,- EUR pro Heizungsanlage. Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein. Die Heizkörper müssen mit voreinstellbaren Thermostatventilen ausgestattet sein.

- Solarpumpenbonus
Der Einsatz effizienter Solarkollektorpumpen wird mit 50,- EUR je Pumpe unabhängig von der Anzahl der Pumpen pro Anlage gefördert. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motorbauweise.


Innovationsbonus thermische Solaranlagen

Besonders innovative Anwendungen werden wie folgt gefördert:

Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 20 m2 und 40 m2 können, sofern zusätzliche Anforderungen erfüllt sind, den Innovationsbonus erhalten. Voraussetzung ist, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung für Wohngebäude mit mind. 3 Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden mit mind. 500 m2 Nutzfläche werden gefördert.
Der Zuschuss für Bestandsbauten beträgt 210,- EUR pro m2 Bruttokollektorfläche. Für Neubauten beträgt der Zuschuss 157,50 EUR pro m2. Die geringen Fördersätze gelten nur für Anlagen in Neubauten, für der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab dem 01.01.2009 gestellt bzw. erstattet wurde.

Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung werden ebenfalls gefördert.
Der Zuschuss für Bestandsbauten beträgt 210,- EUR pro m2 Bruttokollektorfläche. Für Neubauten beträgt der Zuschuss 210,- EUR pro m2 für solare Prozesswärme und 157,50 EUR pro m2 für solare Kälteerzeugung. Die geringen Fördersätze gelten nur für Anlagen in Neubauten, für der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab dem 01.01.2009 gestellt bzw. erstattet wurde.



Thermische Solaranlagen über 40 m2 Kollektorföäche für Ein- und Zweifamilienhäuser

1. Basisförderung
Gefördert wird die Erstinstallation von thermischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mehr als 40 m2 Bruttokollektorfläche in Ein- und Zweifamilienhäusern (EFH/ZFH).
Der Zuschuss beträgt für Bestandsbauten für die ersten 40 m2 105,- EUR pro angefangenem m2 installierter Bruttokollektorfläche. Für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche wird ein Zuschuss von 45,- EUR/m2 gewährt. In Neubauten beträgt der Zuschuss bis 40 m2 78,75 EUR pro angefangenem m2 installierter Bruttokollektorfläche und für jeden weiteren Meter 33,75 EUR pro m2. Die geringen Fördersätze gelten nur für Anlagen in Neubauten, für der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab dem 01.01.2009 gestellt bzw. erstattet wurde.
Die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Anlagen wird mit 45,- EUR je zusätzlich installiertem und angefangenem m2 Bruttokollektorfläche bezuschusst. Max. werden 40 m2 gefördert.
Zusätzlich muss ein Pufferspeicher von 100 Litern je m2 Bruttokollektorfläche vorhanden sein.

2. Bonusförderung
Zusätzlich zur Basisförderung können ein oder mehrere Boni in Anspruch genommen werden.

- Kesseltauschbonus
Bei Erstinstallation einer thermischen Solaranlage und gleichzeitiger Umstellung von einem Nicht-Brennwertkessel auf einen Brennwertkessel nach EnEV (Öl oder Gas), erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Für diesen Bonus endet die Antragasfrist am 31.12.2009.

- Regenerativer Kombinationsbonus
Wird zusätzlich eine Biomasseanlage oder eine Wärmepumpe eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Die Anforderungen der Richtlinie zum Marktanreizprogramm müssen eingehalten werden.

- Effizienzbonus
In Gebäuden, die wegen des geringen Primärenergiebedarfs eine geringe Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, wird der Effizienzbonus gewährt.
Die Gesamtförderung beträgt für Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage1 Tabelle 1 nicht überschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 die o.g. Anforderungen um mind. 30 % unterschreiten das 1,5-fache der Basisförderung.
Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 um mind. 30 % unterschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten erhalten einen Gesamtzuschuss vom 2-fachen der Basisförderung.
Diese Förderung gilt auch für Nichtwohngebäude unter Berücksichtigung der EnEV § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2.

- Umwälzpumpenbonus
Beim Einsatz energieeffizienter Umwälzpumpen erhöht sich die Förderung um 200,- EUR pro Heizungsanlage. Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein. Die Heizkörper müssen mit voreinstellbaren Thermostatventilen ausgestattet sein.

- Solarpumpenbonus
Der Einsatz effizienter Solarkollektorpumpen wird mit 50,- EUR unabhängig von der Anzahl der Pumpen pro Anlage gefördert. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motorbauweise.


Holzhackschnitzelheizung

1. Basisförderung

Gefördert werden automatisch beschickte Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW. Förderfähig sind Anlagen ab einem Pufferspeichervolumen von 30 l/kW.
Der Zuschuss für Bestandsbauten beträgt pauschal 1.000,- EUR je Anlage. Für Neubauten beträgt der Zuschuss 750,- EUR je Anlage. Die geringen Fördersätze gelten nur für Anlagen in Neubauten, für der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab dem 01.01.2009 gestellt bzw. erstattet wurde.

2. Bonusförderung
Zusätzlich zur Basisförderung können ein oder mehrere Boni in Anspruch genommen werden.

- Regenerativer Kombinationsbonus
Wird zusätzlich eine Solarkollektoranlage eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Die Anforderungen der Richtlinie zum Marktanreizprogramm müssen eingehalten werden. Dieser Bonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kombinierbar.

- Effizienzbonus
In Gebäuden, die wegen des geringen Primärenergiebedarfs eine geringe Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, wird der Effizienzbonus gewährt.
Die Gesamtförderung beträgt für Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage1 Tabelle 1 nicht überschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 die o.g. Anforderungen um mind. 30 % unterschreiten das 1,5-fache der Basisförderung.
Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 um mind. 30 % unterschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten erhalten einen Gesamtzuschuss vom 2-fachen der Basisförderung.
Diese Förderung gilt auch für Nichtwohngebäude unter Berücksichtigung der EnEV § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2.

- Umwälzpumpenbonus
Beim Einsatz energieeffizienter Umwälzpumpen erhöht sich die Förderung um 200,- EUR pro Heizungsanlage. Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein. Die Heizkörper müssen mit voreinstellbaren Thermostatventilen ausgestattet sein.

3. Innovationsförderung
Die Errichtung oder Nachrüstung von Anlagenteilen zur Emissionsminderung oder Effizienzsteigerung an automatisch beschickten Anlagen bis 100 kW wird bezuschusst. Gefördert werden folgende Anlagen:
- Anlagen oder Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt ("sogenannte Brennwertnutzung"). Förderfähig sind entweder sekundäre Bauteile, die im Abgasweg zur Steigerung des Wärmeertrages durch Abgaskondensation eingebaut werden oder Feuerungsanlagen, bei denen ein kondensierender Abgaswärmetauscher oder -wäscher bereits integriert ist.
- Anlagen zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel. Förderfähig sind elektronische Abscheider, filternde Abscheider (z.B. Gewebefilter, keramische Filter) sowie Abscheider als Abgaswäscher, ohne Nutzungsmöglichkeit des durch Abgaskondensation erzielbaren Wärmeertrags.
Die förderfähigen Abscheider müssen die Staubemissionen um mind. 50 % mindern.
Die Förderung beträgt pauschal 500,- EUR.


Pelletheizung

1. Basisförderung
Gefördert werden automatisch beschickte Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel). Der Wirkungsgrad des Kessels muss bei 89 % liegen.
Der Zuschuss beträgt für Bestandsbauten 36,- EUR je kW errichtete installierte Nennwärmeleistung und für Neubauten 27,- EUR je je kW errichtete installierte Nennwärmeleistung. Der Zuschuss beträgt mind. bei:
- luftgeführten Pelletöfen (unter 8 kW): 500,- EUR für Bestandsbauten und 375,- EUR für Neubauten, max. 20 % der Nettoinvestitionskosten
- luftgeführten Pelletöfen (ab 8 kW): 1.000,- EUR bzw. ab 01.07.2009: 500,- EUR für Bestandsbauten und 750,- EUR bzw. ab 01.07.2009: 375,- EUR für Neubauten, max. 20 % der Nettoinvestitionskosten
- Pelletöfen mit Wassertasche: 1.000,- EUR für Bestandsbauten und 750,- EUR für Neubauten
- Pelletkesseln: 2.000,- EUR für Bestandsbauten 1.500,- EUR für Neubauten
- Pelletkesseln mit neuem Pufferspeicher von mind. 30 l pro kW: 2.500,- EUR für Bestandsbauten und 1.875,- EUR für Neubauten
Die geringen Fördersätze gelten nur für Anlagen in Neubauten, für der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab dem 01.01.2009 gestellt bzw. erstattet wurde.

2. Bonusförderung
Zusätzlich zur Basisförderung können ein oder mehrere Boni in Anspruch genommen werden.

- Regenerativer Kombinationsbonus
Wird zusätzlich eine Solarkollektoranlage eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Die Anforderungen der Richtlinie zum Marktanreizprogramm müssen eingehalten werden. Dieser Bonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kombinierbar.

- Effizienzbonus
In Gebäuden, die wegen des geringen Primärenergiebedarfs eine geringe Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, wird der Effizienzbonus gewährt.
Die Gesamtförderung beträgt für Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage1 Tabelle 1 nicht überschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 die o.g. Anforderungen um mind. 30 % unterschreiten das 1,5-fache der Basisförderung.
Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 um mind. 30 % unterschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten erhalten einen Gesamtzuschuss vom 2-fachen der Basisförderung.
Diese Förderung gilt auch für Nichtwohngebäude unter Berücksichtigung der EnEV § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2.

- Umwälzpumpenbonus
Beim Einsatz energieeffizienter Umwälzpumpen erhöht sich die Förderung um 200,- EUR pro Heizungsanlage. Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein. Die Heizkörper müssen mit voreinstellbaren Thermostatventilen ausgestattet sein.

3. Innovationsförderung
Die Errichtung oder Nachrüstung von Anlagenteilen zur Emissionsminderung oder Effizienzsteigerung an automatisch beschickten Anlagen bis 100 kW wird bezuschusst. Gefördert werden folgende Anlagen:
- Anlagen oder Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt ("sogenannte Brennwertnutzung"). Förderfähig sind entweder sekundäre Bauteile, die im Abgasweg zur Steigerung des Wärmeertrages durch Abgaskondensation eingebaut werden oder Feuerungsanlagen, bei denen ein kondensierender Abgaswärmetauscher oder -wäscher bereits integriert ist.
- Anlagen zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel. Förderfähig sind elektronische Abscheider, filternde Abscheider (z.B. Gewebefilter, keramische Filter) sowie Abscheider als Abgaswäscher, ohne Nutzungsmöglichkeit des durch Abgaskondensation erzielbaren Wärmeertrags.
Die förderfähigen Abscheider müssen die Staubemissionen um mind. 50 % mindern.
Die Förderung beträgt pauschal 500,- EUR.


Scheitholzvergaserheizung


1. Basisförderung
Gefördert werden Scheitholzvergaserkessel mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis 50 kW.
Der Zuschuss für Bestandsbauten beträgt pauschal 1.125,- EUR je Anlage. Für Neubauten beträgt der Zuschuss 843,75 EUR je Anlage. Die geringen Fördersätze gelten nur für Anlagen in Neubauten, für der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab dem 01.01.2009 gestellt bzw. erstattet wurde.

2. Bonusförderung
Zusätzlich zur Basisförderung können ein oder mehrere Boni in Anspruch genommen werden.

- Regenerativer Kombinationsbonus
Wird zusätzlich eine Solarkollektoranlage eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Die Anforderungen der Richtlinie zum Marktanreizprogramm müssen eingehalten werden. Dieser Bonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kombinierbar.

- Effizienzbonus
In Gebäuden, die wegen des geringen Primärenergiebedarfs eine geringe Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, wird der Effizienzbonus gewährt.
Die Gesamtförderung beträgt für Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage1 Tabelle 1 nicht überschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 die o.g. Anforderungen um mind. 30 % unterschreiten das 1,5-fache der Basisförderung.
Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 um mind. 30 % unterschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten erhalten einen Gesamtzuschuss vom 2-fachen der Basisförderung.
Diese Förderung gilt auch für Nichtwohngebäude unter Berücksichtigung der EnEV § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2.

- Umwälzpumpenbonus
Beim Einsatz energieeffizienter Umwälzpumpen erhöht sich die Förderung um 200,- EUR pro Heizungsanlage. Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein. Die Heizkörper müssen mit voreinstellbaren Thermostatventilen ausgestattet sein.

3. Innovationsförderung
Die Errichtung oder Nachrüstung von Anlagenteilen zur Emissionsminderung oder Effizienzsteigerung an automatisch beschickten Anlagen bis 100 kW wird bezuschusst. Gefördert werden folgende Anlagen:
- Anlagen oder Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt ("sogenannte Brennwertnutzung"). Förderfähig sind entweder sekundäre Bauteile, die im Abgasweg zur Steigerung des Wärmeertrages durch Abgaskondensation eingebaut werden oder Feuerungsanlagen, bei denen ein kondensierender Abgaswärmetauscher oder -wäscher bereits integriert ist.
- Anlagen zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel. Förderfähig sind elektronische Abscheider, filternde Abscheider (z.B. Gewebefilter, keramische Filter) sowie Abscheider als Abgaswäscher, ohne Nutzungsmöglichkeit des durch Abgaskondensation erzielbaren Wärmeertrags.
Die förderfähigen Abscheider müssen die Staubemissionen um mind. 50 % mindern.
Die Förderung beträgt pauschal 500,- EUR.


Wärmepumpen

1. Basisförderung

Gefördert werden ausschließlich effiziente Wärmepumpen, die sowohl die Bereitstellung des Heizwärmebedarfs in Wohngebäuden als auch die Warmwasserbereitung übernehmen.
Der Zuschuss beträgt für:
- Bestandsbauten: 20,- EUR pro m2 Wohnfläche, max. 3.000,- EUR je WE. In Nichtwohngebäuden werden 20,- EUR pro m2 beheizter Nutzfläche bezuschusst. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei WE und bei Nichtwohngebäuden werden max. 15 % der Nettoinvestitionskosten gefördert.
- Neubauten, für die ein Bauantrag vor dem 01.01.2009 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde: 10,- EUR pro m2 Wohnfläche, max. 2.000,- EUR je Wohneinheit (WE). In Nichtwohngebäuden werden 10,- EUR pro m2 beheizter Nutzfläche bezuschusst. Bei Wohngebäuden mit mehr als 2 WE und bei Nichtwohngebäuden werden max. 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten gefördert.
Bei Neubauten, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2008 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde, wird die Basisförderung um 25 % reduziert.

Luft/Wasser-Wärmepumpen werden wie folgt gefördert:
- Bestandsbauten: 10,- EUR pro m2 Wohnfläche, max. 1.500,- EUR je WE. In Nichtwohngebäuden werden 10,- EUR pro m2 beheizter Nutzfläche bezuschusst. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei WE und bei Nichtwohngebäuden werden max. 10 % der Nettoinvestitionskosten gefördert.
- Neubauten, für die ein Bauantrag vor dem 01.01.2009 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde: 5,- EUR pro m2 Wohnfläche, max. 850,- EUR je WE. In Nichtwohngebäuden werden 5,- EUR pro m2 beheizter Nutzfläche bezuschusst. Bei Wohngebäuden mit mehr als 2 WE und bei Nichtwohngebäuden werden max. 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten gefördert.
Bei Neubauten, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2008 gestellt bzw. Bauanzeige erstattet wurde, wird die Basisförderung um 25 % reduziert.
Der Nachweis der Wohn- und Nutzfläche erfolgt durch geeignete Unterlagen (z. B. Grundrisspläne, Kaufvertäge etc.).

2. Bonusförderung
Zusätzlich zur Basisförderung kann ein Bonus in Anspruch genommen werden.

- Regenerativer Kombinationsbonus
Wird zusätzlich eine Solarkollektoranlage eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Die Anforderungen der Richtlinie zum Marktanreizprogramm müssen eingehalten werden.

- Effizienzbonus
In Gebäuden, die wegen des geringen Primärenergiebedarfs eine geringe Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, wird der Effizienzbonus gewährt.
Die Gesamtförderung beträgt für Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage1 Tabelle 1 nicht überschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 die o.g. Anforderungen um mind. 30 % unterschreiten das 1,5-fache der Basisförderung.
Gebäude mit Baugenehmigung vor 1995, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 um mind. 30 % unterschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten erhalten einen Gesamtzuschuss vom 2-fachen der Basisförderung.
Diese Förderung gilt auch für Nichtwohngebäude unter Berücksichtigung der EnEV § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2.

- Umwälzpumpenbonus
Beim Einsatz energieeffizienter Umwälzpumpen erhöht sich die Förderung um 200,- EUR pro Heizungsanlage. Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein. Die Heizkörper müssen mit voreinstellbaren Thermostatventilen ausgestattet sein.

3. Innovationsförderung
Wird bei Anlagen in Neubauten eine Jahresarbeitszahl von mind. 4,7 nachgewiesen, so erhöhen sich die Fördersätze und Obergrenzen um 50 %.
Wird bei Anlagen im Gebäudebestand eine Jahresarbeitszahl von mind. 4,5 nachgewiesen, so erhöhen sich die Fördersätze und Obergrenzen um 50 %.

Voraussetzung für die Förderfähigkeit:
Der Einbau eines Strom- und Wärmemengenzählers für elektrisch angetriebene Wärmepumpen zur Bestimmung der Jahresarbeitszahl gemäß VDI 4650, der Einbau eines Gas- und Wärmemengenzählers für gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen und eine Fachunternehmererklärung mit folgendem Inhalt ist notwendig:
- Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mind. 4,0 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen im Neubau, mind. 3,7 im Gebäudebestand; bei Luft/Wasser-Wärmepumpen von mind. 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand
- Bei gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mind. 1,2
- Die Durchführung des hydraulische Abgleichs der Heizungsanlage
- Die Heizkurve der Heizungsanlage wurde an das entsprechende Gebäude angepasst

In Bestandsbauten kann die Heizungsvorlauftemperatur bis 55° C betragen.

Quelle: energiefoerderung.info
Stand: 09.04.2009